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Annahmefrist bei Bauträgerverträgen
Vier Monate sind in aller Regel zu lang Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom Januar letzten Jahres verstößt eine Regelung in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgervertrags in der Regel gegen § 308 Nr. 1 BGB, wenn sich der Bauträger darin eine Annahmefrist von mehr als vier Monaten vorbehält. Eine solche Regelung ist unwirksam. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass die …