Schutzschirm­verfahren

Schutzschirm zur Krisen­bewältigung

Das Schutzschirm­verfahren gegen die Krise

Mit dem Schutzschirmverfahren wird die Geschäftsleitung in die Lage versetzt, bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sich zur Vorbereitung einer Sanierung unter den Schutz der Insolvenzordnung zu stellen und im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung die Geschicke des Unternehmens weiter zu bestimmen. Das Schutzschirmverfahren zielt auf die Überwindung einer Unternehmenskrise zur Wiedererlangung einer dauerhaften Ertragskraft.

Krisenursachen und deren Einteilung

Krisenursachen und deren Einteilung nach externen und internen Faktoren

Erneuerbare Energien

umfassende Analyse

Vor der Einleitung eines Schutzschirmverfahrens sind zunächst substantielle Vorarbeiten zu leisten, die aufbauend auf eine umfassende Analyse der Ursachen und des Stadiums der Unternehmenskrise die Frage beantworten, ob und wie das Unternehmen mit Hilfe eines Insolvenzplans (Insolvenzplaneignung) sanierungsfähig ist.

Insolvenzantrag

Auf Grundlage der im Vorinsolvenzzeitraum erarbeiteten Informationen erfolgt der Insolvenzantrag auf Einleitung eines Schutzschirmverfahrens, verbunden mit einem Antrag auf Eigenverwaltung und Vorlage der Sanierungsfähigkeitsbescheinigung.

zeitlicher Rahmen bis zur Planvorlage

Um die Sanierung im Rahmen eines Insolvenzplans umzusetzen, verbleibt der Geschäftsleitung bis zur Planvorlage ein zeitlicher Rahmen von bis zu drei Monaten. Während dieses Zeitraumes müssen der Schuldner bzw. seine Organe grundsätzlich keinen Kontrollverlust über das operative Geschäft und den weiteren Sanierungsprozess aufgrund der Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung nach §§ 21, 22 InsO befürchten, soweit ein Insolvenzplanverfahren zum Zwecke der Eigensanierung auch tatsächlich angestrebt wird.

Erneuerbare Energien

Chief Restrukturing Officer

Den Leitungsorganen wird regelmäßig die erforderliche Kenntnis von den insolvenzspezifischen Besonderheiten fehlen, um eine sachgerechte Verfahrensabwicklung zu gewährleisten. Soweit Defizite bestehen, empfiehlt es sich, im Vorfeld der Insolvenz Leitungsorgane um Fachleuten für Sanierung und Insolvenzrecht sog. Chief Restrukturing Officer, CRO, zu erweitern. Die beantragte Eigenverwaltung wird so personell unterlegt, indem die erforderliche erhöhte Sachkunde und die notwendige Zuverlässigkeit in das Unternehmen integriert werden.

So funktioniert es

Ablauf eines Schutzschirmverfahrens

Ansprechpartner

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Dresden

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Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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